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§ 29 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 2 – Schutz und Pflege des Röhrichtbestandes

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 NatSchG Bln – Allgemeine Vorschriften

(1) Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wild lebender Tiere, zur Belebung des Orts- und Landschaftsbilds und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Gewässer wird der Röhrichtbestand an Gewässern nach Maßgabe dieses Abschnitts geschützt; der Schutz erstreckt sich auf die Gewässer nach § 1 des Berliner Wassergesetzes einschließlich ihrer Ufer.

(2) Als Röhricht im Sinne dieses Abschnitts geschützt sind:

  1. 1.

    Bestände von Schilf (Phragmites australis), beider Rohrkolbenarten (Typha angustifolia und Typha latifolia) und der Gemeinen Teichbinse (Schoenoplectus lacustris) sowie weitere krautige oder grasartige Pflanzen, wenn diese am Ufer mit den anderen genannten Arten eine Lebensgemeinschaft bilden,

  2. 2.

    die durch Hinweisschilder, Schutzvorkehrungen oder in sonstiger Weise gekennzeichneten Röhrichtanpflanzungsgebiete sowie

  3. 3.

    der den in Nummer 1 genannten Arten vorgelagerte oder allein vorkommende Schwimmblattpflanzengürtel; als Schwimmblattpflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Teichrose (Nuphar lutea), die Seerose (Nymphaea alba) und die Krebsschere (Stratiotes aloides).

(3) Nicht als Röhricht im Sinne dieses Abschnitts gelten Bestände der in Absatz 2 genannten Arten in Gärtnereien, Sumpfbeetkläranlagen oder anderen technisch oder fischereiwirtschaftlich genutzten Einrichtungen.

(4) Die Geltung des § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.