Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 NatSchG Bln – Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Der Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann auch aus Gründen der Erholungswirkung erforderlich sein.

(2) Zur Durchsetzung der in § 29 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verbote kann bei Baumaßnahmen im Umfeld geschützter Bäume eine Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der im Schadensfall notwendigen Ersatzpflanzung nach Maßgabe der Baumschutzverordnung verlangt werden.

(3) Für den Fall der Bestandsminderung kann die Rechtsverordnung zur Festsetzung neben den in § 29 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Inhalten auch die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Wiederherstellung vorsehen.