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§ 16 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 NatSchG Bln – Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind insbesondere

  1. 1.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann,

  2. 2.

    der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen,

  3. 3.

    Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen mit einer Grundfläche über 30 m2 oder mit einer Höhe oder Tiefe über 2 m,

  4. 4.

    die Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Pfuhlen oder anderen Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer,

  5. 5.

    der Ausbau einschließlich das Verrohren, das Ableiten oder das Aufstauen von Wasser oberirdischer Gewässer,

  6. 6.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, Straßen und Wegen im Außenbereich,

  7. 7.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Zelt- oder Wochenendplätzen im Außenbereich,

  8. 8.

    das dauerhafte Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen außerhalb von Camping-, Zelt- oder Wochenendplätzen im Außenbereich,

  9. 9.

    die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen im Außenbereich,

  10. 10.

    die Errichtung von festen Einfriedungen oder festen Einzäunungen im Außenbereich,

  11. 11.

    die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich,

  12. 12.

    die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder für Vorhaben zur Torfgewinnung,

  13. 13.

    die Errichtung von Skipisten und Skiliften einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen.