Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Kapitel 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 16 NatSchG Bln – Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind insbesondere
- 1.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann,
- 2.
der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen,
- 3.
Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen mit einer Grundfläche über 30 m2 oder mit einer Höhe oder Tiefe über 2 m,
- 4.
die Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Pfuhlen oder anderen Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer,
- 5.
der Ausbau einschließlich das Verrohren, das Ableiten oder das Aufstauen von Wasser oberirdischer Gewässer,
- 6.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, Straßen und Wegen im Außenbereich,
- 7.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Zelt- oder Wochenendplätzen im Außenbereich,
- 8.
das dauerhafte Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen außerhalb von Camping-, Zelt- oder Wochenendplätzen im Außenbereich,
- 9.
die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen im Außenbereich,
- 10.
die Errichtung von festen Einfriedungen oder festen Einzäunungen im Außenbereich,
- 11.
die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich,
- 12.
die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder für Vorhaben zur Torfgewinnung,
- 13.
die Errichtung von Skipisten und Skiliften einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen.