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§ 82 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ELFTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 82 NatSchG – Überleitungs- und Durchführungsvorschriften (1)

(1) Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt das Ministerium, soweit andere Ministerien beteiligt sind, im Einvernehmen mit diesen.

(3) § 32 gilt nicht für unbebaute Flächen, für die am 1. Januar 1992 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 des Baugesetzbuchs in Kraft war, sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 des Baugesetzbuchs. § 32 gilt ferner nicht für Flächen, die in einem vor dem 1. Januar 1987 genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind; von dem gesetzlichen Schutz des § 32 sind darüber hinaus Biotope ausgenommen, die innerhalb der in diesen Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen nachweislich nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind. § 32 gilt außerdem nicht für Flächen, die erstmals auf Grund dieses Gesetzes ein besonders geschützter Biotop oder Teil eines solchen Biotops werden, sofern für diese Flächen am 1. Januar 2006 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 des Baugesetzbuchs in Kraft war oder ein Flächennutzungsplan genehmigt war, in dem diese Flächen als Bauflächen dargestellt sind.

(4) Genehmigungen nach § 32a Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung, nach § 34 LWaldG sowie Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Tierschutzgesetzes gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz fort. Gleiches gilt für Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d des Tierschutzgesetzes, sofern die Erlaubnisse auf ortsfeste Einrichtungen bezogen sind. Zoos nach Satz 1 und 2 haben innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 3 ergibt. Die Genehmigungsbehörde stellt durch nachträgliche Anordnungen sicher, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).