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§ 81 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ELFTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 81 NatSchG – Fördergrundsätze (1)

(1) Das Land fördert Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gemeinden und Landkreise sind aufgerufen, sich an der Förderung dieser Maßnahmen angemessen zu beteiligen.

(2) Die finanzielle Förderung setzt in der Regel angemessene Eigenleistungen des Geförderten bei der Verwirklichung der Aufgaben und Zielsetzungen dieses Gesetzes voraus. Auf eine angemessene Beteiligung anderer Träger öffentlicher Aufgaben soll hingewirkt werden, sofern die geförderte Maßnahme auch deren Interessen dient.

(3) Das Nähere, insbesondere die Art und Inhalte der geförderten Maßnahmen, die Vorgaben für den Vertragsnaturschutz und die Art und Höhe der Zuwendungen regelt das Ministerium in einer Verwaltungsvorschrift (Landschaftspflegerichtlinie).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).