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§ 80 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ZEHNTER ABSCHNITT – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 80 NatSchG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde beginnt,
  2. 2.
    einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift oder auf § 64 Abs. 1 Nr. 2 Naturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung verweist,
  3. 3.
    entgegen § 26 Abs. 3 oder § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder des Biosphärengebiets oder seines Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können,
  4. 4.
    entgegen § 31 Abs. 4 ein Naturdenkmal entfernt oder Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, verändern oder beeinträchtigen können,
  5. 5.
    entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können; bei Streuwiesen, Rieden, seggen- und binsenreichen Nasswiesen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1), bei natürlichen oder naturnahen Bereichen stehender und fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen natürlichen und naturnahen Vegetation (§ 32 Abs. 1 Nr. 2), bei Magerrasen, Gebüschen und naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume (§ 32 Abs. 1 Nr. 3) gilt dies nur, wenn eine vollziehbare Anordnung ergangen oder auf Grund von § 32 Abs. 8 oder auf sonstige Weise das Vorhandensein eines Biotops auf einem bestimmten Grundstück amtlich mitgeteilt oder nach § 32 Abs. 7 auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen worden ist,
  6. 6.
    entgegen § 37 Satz 1 Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können,
  7. 7.
    entgegen § 40 Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines gemeldeten Gebiets oder der in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können,
  8. 8.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3, § 43 Abs. 5 Satz 1, § 47 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  9. 9.
    ohne die erforderliche Genehmigung nach § 46 Abs. 1 einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  10. 10.
    im Erholungsschutzstreifen (§ 55) ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich erweitert.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    den Verboten des § 25 Abs. 1 über Werbeanlagen zuwiderhandelt,
  2. 2.
    entgegen § 34 Abs. 2 chemische Mittel oder Wirkstoffe anwendet,
  3. 3.
    entgegen § 35 geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen verwendet oder entgegen § 47 Abs. 6 die Bezeichnung "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte" oder eine Bezeichnung, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist, ohne Genehmigung führt,
  4. 4.
    entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 1 wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnimmt oder schädigt, insbesondere ihre Bestände niederschlägt oder verwüstet,
  5. 5.
    entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere mutwillig beunruhigt, ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
  6. 6.
    entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 3 Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört,
  7. 7.
    entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 4 die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen oder Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Schilf- und Röhrichtbestände abbrennt,
  8. 8.
    entgegen § 43 Abs. 2 in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Röhrichtbestände rodet, abschneidet oder auf andere Weise zerstört oder Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen besteigt,
  9. 9.
    entgegen § 44 Abs. 1 Tiere wild lebender Arten oder nicht gebietsheimische Pflanzen wild wachsender Arten ohne Erlaubnis der Naturschutzbehörde ausbringt oder in der freien Natur ansiedelt,
  10. 10.
    entgegen § 45 Abs. 2 ohne Erlaubnis der Naturschutzbehörde wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke sammelt,
  11. 11.
    entgegen § 48 Abs. 1 Gehege errichtet, betreibt oder erweitert, ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erfüllen,
  12. 12.
    in missbräuchlicher Ausübung des Rechts auf Erholung (§ 49), insbesondere beim Betreten der freien Landschaft (§ 51 Abs. 1 und 4), Grundstücke beschädigt oder verunreinigt oder abgelegte Gegenstände und Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt,
  13. 13.
    entgegen § 51 Abs. 1 in der Nutzzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen oder Sonderkulturen außerhalb der Wege betritt,
  14. 14.
    auf Flächen, die nicht dafür bestimmt sind, entgegen § 51 Abs. 2 unerlaubt zeltet, mit motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern fährt oder sie abstellt,
  15. 15.
    entgegen § 51 Abs. 3 in der freien Landschaft außerhalb von Wegen Fahrrad fährt,
  16. 16.
    auf Flächen und Wegen, die nicht dafür bestimmt sind, entgegen § 52 reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
  17. 17.
    entgegen einer Anordnung nach § 53 Abs. 3 gesperrte Flächen betritt,
  18. 18.
    entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 Sperren ohne die erforderliche Genehmigung errichtet,
  19. 19.
    Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen (§ 35 Abs. 2) beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht,
  20. 20.
    in der freien Landschaft ausgediente Kraftfahrzeuge abstellt, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Naturschutzbehörden. Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 33 und 73 Abs. 7 sind die Gemeinden, in Verbindung mit § 53 Abs. 3 auch die Ortspolizeibehörden; die höheren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit sie eine vollziehbare Anordnung erlassen haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).