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§ 79 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 79 NatSchG – Befreiung von Vorschriften der Rechtsverordnungen und Satzungen (1)

(1) Von den Vorschriften der Rechtsverordnungen oder Satzungen kann auf Antrag Befreiung unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 erteilt werden. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Über Befreiungen von Vorschriften der Rechtsverordnungen entscheidet die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Über Befreiungen von Satzungen nach § 33 entscheidet die Gemeinde.

(3) Vor einer Befreiung nach Absatz 1 ist der Landesnaturschutzverband anzuhören, soweit das Vorhaben

  1. 1.
    ein Biosphärengebiet, Naturschutzgebiet, ein sonstiges nach § 36 Abs. 4 Satz 1 ausgewiesenes Schutzgebiet oder ein flächenhaftes Naturdenkmal nicht nur unwesentlich betrifft oder
  2. 2.
    in Landschaftsschutzgebieten zu Eingriffen von besonderer Tragweite oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der Erholung suchenden Bevölkerung führen kann.

(4) Eine Befreiung nach Absatz 1 wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen, die nach Absatz 2 sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt hat und die Beteiligung nach Absatz 3 erfolgt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).