Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
NEUNTER ABSCHNITT – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
§ 79 NatSchG – Befreiung von Vorschriften der Rechtsverordnungen und Satzungen (1)
(1) Von den Vorschriften der Rechtsverordnungen oder Satzungen kann auf Antrag Befreiung unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 erteilt werden. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Über Befreiungen von Vorschriften der Rechtsverordnungen entscheidet die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Über Befreiungen von Satzungen nach § 33 entscheidet die Gemeinde.
(3) Vor einer Befreiung nach Absatz 1 ist der Landesnaturschutzverband anzuhören, soweit das Vorhaben
- 1.ein Biosphärengebiet, Naturschutzgebiet, ein sonstiges nach § 36 Abs. 4 Satz 1 ausgewiesenes Schutzgebiet oder ein flächenhaftes Naturdenkmal nicht nur unwesentlich betrifft oder
- 2.in Landschaftsschutzgebieten zu Eingriffen von besonderer Tragweite oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der Erholung suchenden Bevölkerung führen kann.
(4) Eine Befreiung nach Absatz 1 wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen, die nach Absatz 2 sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt hat und die Beteiligung nach Absatz 3 erfolgt ist.
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).