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§ 78 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 78 NatSchG – Befreiung (1)

(1) Auf Antrag kann die höhere Naturschutzbehörde von den Bestimmungen der in § 10 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn

  1. 1.
    überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern,
  2. 2.
    der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
  3. 3.
    die Durchführung einer Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen und von einer angemessenen Sicherheitsleistung sowie Kompensationsmaßnahmen abhängig gemacht werden. § 23 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).