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§ 71 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 71 NatSchG – Meldepflichten (1)

(1) Schäden in Naturschutzgebieten oder an Naturdenkmalen sind von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen.

(2) Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere größere Findlinge oder Höhlen, aufgefunden oder aufgedeckt, so ist der Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde anzuzeigen und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die Naturschutzbehörde umgehend die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).