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§ 66 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 66 NatSchG – Mitwirkung der Naturschutzvereine, Landesnaturschutzverband (1)

(1) Die Naturschutzbehörden können juristischen Personen des Privatrechts, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge widmen und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Zielsetzungen dieses Gesetzes bieten (Naturschutzvereine), auf Antrag in bestimmtem Umfang die Betreuung von geschützten Gebieten oder geschützten Gegenständen widerruflich übertragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. Die Naturschutzvereine sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor jeder erheblichen Beeinträchtigung der von ihnen betreuten Gebiete und Gegenstände zu hören.

(2) Das Land kann den Naturschutzvereinen auf Antrag im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere für

  1. 1.
    den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes oder der Erholungsvorsorge,
  2. 2.
    die Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Maßgabe des § 70.

(3) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von überörtlich tätigen Naturschutz vereinen, dessen Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von dem Ministerium als Landesnaturschutzverband anerkannt werden, soweit der Zusammenschluss die Anforderungen nach § 67 Abs. 1 erfüllt. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluss seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat. Während des Bestehens eines Landesnaturschutzverbands kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinen nicht anerkannt werden.

(4) Der Landesnaturschutzverband hat die Aufgabe, die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu koordinieren. Er kann in den Fällen, in denen er nach § 79 Abs. 3 anzuhören ist, verlangen, dass die Weisungen der nächsthöheren Naturschutzbehörde einzuholen sind, soweit die zuständige Naturschutzbehörde entgegen seiner Stellungnahme entscheiden will.

(5) Die Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes sollen über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus die Zusammenarbeit mit den Naturschutzvereinen pflegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).