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§ 65 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 65 NatSchG – Naturschutzfonds (1)

(1) Die bei dem Ministerium bestehende Stiftung "Naturschutzfonds" ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Das Land bringt in das Vermögen der Stiftung eine Grundausstattung ein.

(3) Außer den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Zuwendungen Dritter fließen in den Naturschutzfonds

  1. 1.
    Erträgnisse von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen oder von Sammlungen,
  2. 2.
    die Ausgleichsabgaben (§ 21 Abs. 5 und § 33 Abs. 4 Nr. 2) und
  3. 3.
    Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Haushaltsplans.

(4) Der Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. Der Naturschutzfonds verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Er hat insbesondere die Aufgabe,

  1. 1.
    die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet der natürlichen Umwelt anzuregen und zu fördern,
  2. 2.
    das Ministerium bei der Planung und Verwendung der verfügbaren Forschungsmittel zu beraten,
  3. 3.
    Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,
  4. 4.
    richtungweisende Leistungen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Umwelt auszuzeichnen,
  5. 5.
    den Erwerb von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes oder der Erholungsvorsorge zu finanzieren und
  6. 6.
    Maßnahmen zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft zu fördern.

Der Naturschutzfonds kann Maßnahmen im Sinne von § 22 Abs. 1 durchführen und hierfür Grundstücke erwerben oder bisher mit seinen Mitteln erworbene Grundstücke im Landesbesitz verwenden.

(5) Der Naturschutzfonds wird durch einen Stiftungsrat verwaltet. Den Vorsitz des Stiftungsrats führt der für Naturschutz zuständige Minister oder der von ihm bestimmte Vertreter. Der Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz nimmt zugleich die Aufgaben des Stiftungsrats wahr. Zu weiteren Mitgliedern des Stiftungsrats können Vertreter der Ministerien und der Regierungspräsidien berufen werden. Das Nähere regelt die Satzung. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von dem Ministerium jeweils auf fünf Jahre berufen; eine erneute Berufung ist zulässig. § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Das Ministerium bestellt einen Geschäftsführer. Im Übrigen beschließt der Naturschutzfonds eine Satzung, die der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedarf.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).