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§ 61 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 61 NatSchG – Naturschutzfachbehörden (1)

(1) Naturschutzfachbehörden sind

  1. 1.
    die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz,
  2. 2.
    die Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte).

(2) Die Naturschutzbeauftragten sind den unteren Naturschutzbehörden angegliedert. Sie sind als deren Berater weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(3) Das Ministerium führt die Fachaufsicht über die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz.

(4) Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Die Stadt- und Landkreise bestellen jeweils für die Dauer von fünf Jahren für ihr Gebiet einen oder mehrere Naturschutzbeauftragte. Die Bestellung ist widerruflich. Die Naturschutzbeauftragten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung durch das Land.

(5) Das Ministerium regelt die fachlichen Anforderungen an die Naturschutzbeauftragten und ihre Obliegenheiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).