Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 58 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ACHTER ABSCHNITT – Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Entschädigung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 58 NatSchG – Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (1)

(1) Werden in

  1. 1.
    Rechtsvorschriften, die im Rahmen der §§ 26 bis 33 erlassen worden sind, oder
  2. 2.
    Anordnungen der Naturschutzbehörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

standortbedingte erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die fischereiwirtschaftliche Nutzung oberirdischer Gewässer über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus erheblich beschränken, die sich aus den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften, aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und aus diesem Gesetz ergeben, so kann für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile betroffenen Privatpersonen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ein Ausgleich gewährt werden. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit ein Anspruch auf Entschädigung oder anderweitigen Ausgleich nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen besteht.

(2) Im Falle einer nur vorübergehenden Einschränkung oder Unterbrechung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder der fischereiwirtschaftlichen Nutzung oberirdischer Gewässer gilt als ausgeübt die Nutzung, die vor der Einschränkung oder Unterbrechung ausgeübt wurde.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für solche Nutzungsbeschränkungen, die nach dem 1. Januar 2006 festgesetzt werden oder fortwirken und auf Rechtsvorschriften beruhen, die nach dem 25. Oktober 2005 erlassen worden sind.

(4) Das Ministerium regelt das Nähere, insbesondere die Grundsätze zur Bemessung der Höhe des Ausgleichs durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf. Sie kann bestimmen, dass der Anspruch nur für den Bewirtschafter des Grundstücks entsteht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).