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§ 51 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

SIEBTER ABSCHNITT – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 51 NatSchG – Betreten der freien Landschaft (1)

(1) Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung unentgeltlich betreten. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

(2) Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, nicht jedoch das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern.

(3) Das Fahren mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb) ist nur auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.

(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.

(5) Vorschriften über das Betreten des Waldes einschließlich des Reitens, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen und die Regelungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).