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§ 46 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER ABSCHNITT – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 46 NatSchG – Zoos (1)

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung.

(2) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. 1.
    bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
  2. 2.
    die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt und die medizinische Betreuung sichergestellt ist,
  3. 3.
    dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  4. 4.
    die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird.

Zoos müssen sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten an zumindest einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen:

  1. 1.
    Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
  2. 2.
    Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
  3. 3.
    Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    sichergestellt ist, dass die sich aus Absatz 2 ergebenden Pflichten erfüllt werden,
  2. 2.
    die nach dem Fünften Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Nachweise vorliegen,
  3. 3.
    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben,
  4. 4.
    andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.

Die Genehmigung schließt die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3d des Tierschutzgesetzes sowie die forstrechtliche Gehegegenehmigung nach § 34 Abs. 1 LWaldG ein. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Satz 1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(4) Genehmigungsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.

(5) Zoos haben ein aktuelles Register über ihren Tierbestand zu führen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang des Registers zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Register im Sinne von Satz 1 gelten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).