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§ 45 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER ABSCHNITT – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 45 NatSchG – Aneignung von Pflanzen und Früchten (1)

(1) Jedermann hat das Recht, in der freien Landschaft wild lebende Pflanzen, Beeren, Früchte oder Pilze der nicht besonders geschützten Arten in ortsüblichem Umfang sich anzueignen sowie Blüten, Blätter oder Zweige in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen. Die Ausübung dieses Rechts hat pfleglich zu erfolgen. Rechtsvorschriften, die das Aneignungsrecht nach Satz 1 sowie das Betreten der Landschaft in Schutzgebieten einschränken, bleiben unberührt.

(2) Das Sammeln von wild lebenden Tieren und Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke bedarf, unbeschadet der Rechte Dritter, der Erlaubnis der Naturschutzbehörde. Die Erlaubnis kann zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie ist zu versagen, wenn ein Schutz durch Nebenbestimmungen nicht gewährleistet ist.

(3) Die Erlaubnis kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).