Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Besonderer Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 34 NatSchG – Beeinträchtigung geschützter Flächen (1)

(1) Wird ein Schutzgebiet, geschützter Gegenstand oder besonders geschützter Biotop nach §§ 26 bis 32 unter Verletzung der Schutzbestimmungen beeinträchtigt, so trifft die Naturschutzbehörde die Anordnungen entsprechend § 23 Abs. 4, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Bei der Beeinträchtigung eines geschützten Grünbestands nach § 33 trifft die Gemeinde die Anordnungen.

(2) Die Anwendung chemischer Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie von Wirkstoffen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinflussen, ist in Naturschutzgebieten, in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in besonders geschützten Biotopen und auf flächenhaften Naturdenkmalen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks nicht zu befürchten ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).