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§ 33 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Besonderer Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 33 NatSchG – Geschützte Grünbestände (1)

(1) Grünbestände, deren besonderer Schutz

  1. 1.

    zur Sicherung

    1. a)

      der Entwicklung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushalts,

    2. b)

      von Flächen für die Naherholung,

    3. c)

      von Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

    4. d)

      von Biotopvernetzungselementen,

  2. 2.

    zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbilds sowie zur Erhaltung des Kleinklimas,

  3. 3.

    zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

  4. 4.

    aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen

erforderlich ist, können durch Satzung unter Schutz gestellt werden. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Grünbestände im Sinne dieser Bestimmung sind

  1. 1.

    innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, in Gebieten, deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, oder in den Randzonen von Wohn-, Gewerbe- oder Verkehrsbereichen,

    1. a)

      Grünflächen oder Grünzonen,

    2. b)

      Parkanlagen, Friedhöfe oder bedeutsame Gartenanlagen oder

    3. c)

      Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen (Bäume), ausgenommen solche in Gärtnereien und Baumschulen, und

    4. d)

      Hecken,

  2. 2.

    im besiedelten und freien Bereich Schutzpflanzungen oder Schutzgehölze außerhalb des Waldes.

(3) Außerhalb des Waldes kann sich der Schutz von Bäumen auch auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken.

(4) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Satzung ist es verboten, geschützte Grünbestände in ihrem Bestand zu beeinträchtigen oder zu verändern, insbesondere sie auf Dauer einer anderen Flächennutzung zuzuführen. Die Satzung kann Vorschriften enthalten über

  1. 1.
    eine Mindestpflege von Grünbeständen und deren Schutz vor Verwilderung, soweit die Grundstücke nicht einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen;
  2. 2.
    Verpflichtungen zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben für den Fall der Bestandsminderung durch Eingriffe.

Unberührt bleiben eine ordnungsgemäße Nutzung der Grünbestände, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung der Grünbestände dienen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).