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§ 32 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Besonderer Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 32 NatSchG – Besonders geschützte Biotope (1)

(1) Die folgenden Biotope in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung sind besonders geschützt:

  1. 1.
    Moore, Sümpfe, naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Streuwiesen, Röhrichtbestände und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen;
  2. 2.
    natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, Quellbereiche, naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees;
  3. 3.
    offene Binnendünen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte, jeweils einschließlich ihrer Staudensäume, Krummholzgebüsche;
  4. 4.
    offene Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände;
  5. 5.
    Höhlen, Dolinen;
  6. 6.
    Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. Weitergehende Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände bleiben unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es zulässig,

  1. 1.
    Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der besonders geschützten Biotope notwendig sind;
  2. 2.
    die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der Art und in dem Umfang fortzusetzen, wie sie am 31. Dezember 1991 ordnungsgemäß ausgeübt wurde;
  3. 3.
    die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung, die auf Grund vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs- oder Stilllegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben worden war, innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auslaufen des Vertrages oder Teilnahme am Programm wieder aufzunehmen. Die Frist kann auf Antrag einmalig um weitere fünf Jahre verlängert werden;
  4. 4.
    Nutzungen fortzusetzen oder aufzunehmen, die am 31. Dezember 1991 auf Grund einer behördlichen Gestattung oder einer ausdrücklichen Regelung in einer Rechtsverordnung nach §§ 26 oder 31 ausgeübt werden oder begonnen werden durften;
  5. 5.
    Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs durchzuführen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle oder einem ausgesiedelten Betriebszweig stehen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, wenn

  1. 1.
    überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder
  2. 2.
    keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder
  3. 3.
    wenn durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessener Zeit ein gleichartiger Biotop geschaffen wird.

Für Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 21 Abs. 1 bis 5 entsprechend. In Naturschutzgebieten lässt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

(5) Bisher erteilte befristete Gestattungen und Genehmigungen, die am 31. Dezember 1991 ausgeübt werden oder begonnen werden durften, sollen verlängert oder erneuert werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.

(6) § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Die Naturschutzbehörde erfasst die besonders geschützten Biotope und trägt sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung ein. Die Listen und Karten liegen bei der Naturschutzbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. Die Gemeinden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin.

(8) Die Naturschutzbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.

(9) Für Flächen, die gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erstmals durch dieses Gesetz ein besonders geschützter Biotop oder Teil eines solchen Biotops werden, gilt abweichend von Absatz 3 Nr. 2 und 4 sowie Absatz 5 als maßgeblicher Zeitpunkt der 1. Januar 2006.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).