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§ 20 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 20 NatSchG – Eingriffe in Natur und Landschaft (1)

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild oder den Wert der Landschaft für die naturnahe Erholung erheblich beeinträchtigen können.

Eingriffe können insbesondere sein

  1. 1.
    Veränderungen der Bodengestalt,
  2. 2.
    Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), Straßen und Wegen,
  3. 3.
    Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen,
  4. 4.
    Ausbau von Gewässern, Anlage, Veränderung oder Beseitigung von Wasserflächen.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die fischereiwirtschaftliche Nutzung der oberirdischen Gewässer sind nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und den Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 6 sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprochen wird.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war. Dies gilt, soweit die den Bewirtschaftungsbeschränkungen vorangegangene Nutzung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird. Die Frist kann auf Antrag einmalig um weitere fünf Jahre verlängert werden.

(4) Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes sowie des Landeswaldgesetzes (LWaldG) bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).