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§ 15 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 15 NatSchG – Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung (1)

(1) Zweck der naturschutzorientierten Umweltbeobachtung als Teil der umfassenden Beobachtung der Umweltmedien ist, den Zustand des Naturhaushalts, seine Veränderungen und deren Folgen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.

(2) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz. Die Naturschutzbehörden wirken insbesondere bei der Erhebung der Daten mit, die übrigen Landesbehörden und -einrichtungen stellen bei ihnen vorhandene Daten kostenlos zur Verfügung. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

(3) Erhebungskriterien und -methoden für die Umweltbeobachtung nach Absatz 1 sollen mit dem Bund und den Ländern abgestimmt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).