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§ 7 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 7 NNatSchG – Verfahren
(zu § 17 BNatSchG)

(1) Für die Führung des Kompensationsverzeichnisses nach § 17 Abs. 6 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde zuständig.

(2) 1Ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG werden im Kompensationsverzeichnis auch erfasst

  1. 1.

    die auf Flächen bezogenen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG sowie die für diese Maßnahmen in Anspruch genommenen Flächen,

  2. 2.

    die nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen und

  3. 3.

    die Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB), soweit diese nach § 9 Abs. 1a BauGB in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt sind oder auf den von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden, sowie die für diese Maßnahmen in Anspruch genommenen Flächen.

2Die für die Erfassung nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind der Naturschutzbehörde ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG zu übermitteln. 3Die Übermittlung erfolgt im Fall

  1. 1.

    des Satzes 1 Nr. 1 durch jede Behörde oder Stelle, der nach Absatz 4 eine Ersatzzahlung zugeflossen ist,

  2. 2.

    des Satzes 1 Nr. 2 durch die nach § 26 Satz 1 zuständige Behörde und

  3. 3.

    des Satzes 1 Nr. 3 durch die zuständige Gemeinde.

4Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu der Erfassung nach Satz 1 und zu der Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 zu bestimmen.

(3) 1Die Naturschutzbehörde lässt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchführen, wenn dieser ein solches Vorgehen mit der Behörde vereinbart hat. 2Für die über die Ausführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus erforderlichen Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(4) 1Die Ersatzzahlung steht der Naturschutzbehörde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Eingriff vorgenommen wird. 2Wird der Eingriff im Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden verwirklicht, so steht ihnen, falls sie im Einzelfall einen abweichenden Verteilungsmaßstab nicht vereinbaren, die Ersatzzahlung im Verhältnis der von dem Eingriff betroffenen Grundflächen zu. 3Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall einen abweichenden Verteilungsmaßstab festlegen. 4Wird der Eingriff außerhalb des Zuständigkeitsbereichs unterer Naturschutzbehörden vorgenommen, so fließt das Geld an eine von der obersten Naturschutzbehörde zu bestimmende Stelle.

(5) Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen darf nicht mit anderen Einnahmen vermischt werden.

(6) 1Die Naturschutzbehörde ist berechtigt, Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach ihren Vorgaben auf Dritte zu übertragen. 2Die Naturschutzbehörden können zu diesem Zweck gemeinsame Organisationen bilden.