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§ 43 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 43 NNatSchG – Ordnungswidrigkeiten
(zu § 69 BNatSchG)

(1) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG liegt nur vor, wenn die Eintragung nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

(2) Ergänzend zu § 69 Abs. 1 bis 5 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 16 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern,

  2. 2.

    entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal zerstören, beschädigen oder verändern,

  3. 3.

    entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Satzung oder Verordnung nach § 22 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil zerstören, beschädigen oder verändern,

  4. 4.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen sonstigen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  5. 5.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  6. 6.

    entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 Grünland umbricht,

  7. 7.

    entgegen einem Verbot oder einer Maßgabe nach § 2a Abs. 4 Satz 2 Grünland nach § 2a Abs. 2 Satz 2 bearbeitet,

  8. 7a.

    entgegen § 2a Abs. 4 Satz 1 eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 3 der Naturschutzbehörde nicht mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzeigt,

  9. 8.

    Bodenschätze ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung oder Torf ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 abbaut,

  10. 9.

    entgegen § 16 Abs. 2 ein Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt,

  11. 10.

    entgegen § 21 Abs. 3 Satz 5 einen Fund oder eine Fundstelle verändert,

  12. 11.

    entgegen § 22 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 eine Wallhecke beseitigt oder eine Handlung vornimmt, die das Wachstum der Bäume oder Sträucher beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 9 vorliegt,

  13. 12.

    entgegen § 25a Pflanzenschutzmittel anwendet,

  14. 13.

    entgegen § 25a Abs. 2 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht erstellt oder vorlegt

  15. 14.

    entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein in § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in den Fällen der Nummern 1, 2, 8 und 14 bis zu 50.000 Euro, geahndet werden.