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§ 30 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Abschnitt – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 30 NNatSchG – Tiergehege
(zu § 43 BNatSchG)

Die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht für

  1. 1.

    Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen weder

    1. a)

      Tiere besonders geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) noch

    2. b)

      invasive Tierarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG)

    gehalten werden,

  2. 2.

    Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,

  3. 3.

    Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,

  4. 4.

    Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.