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§ 3 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Landschaftsplanung

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 3 NNatSchG – Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(zu § 10 BNatSchG)

(1) Für die Aufstellung des Landschaftsprogramms ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig.

(2) 1Für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplans ist die Naturschutzbehörde zuständig. 2Jedermann kann den Landschaftsrahmenplan bei der Naturschutzbehörde einsehen und gegen Kostenerstattung Abdrucke verlangen.