§ 3 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Landschaftsplanung
§ 3 NNatSchG – Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(zu § 10 BNatSchG)
(1) Für die Aufstellung des Landschaftsprogramms ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig.
(2) 1Für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplans ist die Naturschutzbehörde zuständig. 2Jedermann kann den Landschaftsrahmenplan bei der Naturschutzbehörde einsehen und gegen Kostenerstattung Abdrucke verlangen.