§ 27 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Abschnitt – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 27 NNatSchG – Gentechnisch veränderte Organismen
(zu § 35 BNatSchG)
Über die Verträglichkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 BNatSchG entscheidet, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Behörde, die die Freisetzung oder Nutzung zulässt, der die Freisetzung oder Nutzung anzuzeigen ist oder die die Freisetzung oder Nutzung selbst durchführt.