Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 27 NNatSchG – Gentechnisch veränderte Organismen
(zu § 35 BNatSchG)

Über die Verträglichkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 BNatSchG entscheidet, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Behörde, die die Freisetzung oder Nutzung zulässt, der die Freisetzung oder Nutzung anzuzeigen ist oder die die Freisetzung oder Nutzung selbst durchführt.