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§ 24 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 24 NNatSchG – Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 BNatSchG)

(1) 1§ 30 Abs. 2 BNatSchG findet keine Anwendung auf Biotope, die

  1. 1.

    auf einer von einem Betriebsplan nach den §§ 52 und 53 des Bundesberggesetzes erfassten Fläche nach der Zulassung oder Planfeststellung oder

  2. 2.

    auf einer von einem Bebauungsplan erfassten Fläche nach dessen Inkrafttreten

entstehen, wenn dort eine nach dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird. 2§ 30 Abs. 2 BNatSchG findet ebenfalls keine Anwendung auf Erhaltungsmaßnahmen der Träger der Deicherhaltung, durch die auf einem vorhandenen Deich gesetzlich geschützte Biotope zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt werden. 3Dies gilt auch für Maßnahmen der Träger der Deicherhaltung nach § 21 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG), sofern sie nicht im Gebiet des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" stattfinden, sowie für solche nach § 27 NDG.

(2) Gesetzlich geschützte Biotope sind auch

  1. 1.

    hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland,

  2. 2.

    Bergwiesen,

  3. 3.

    mesophiles Grünland,

  4. 4.

    Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2 500 m2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und

  5. 5.

    Erdfälle.

(3) 1Die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG bekannt gegeben; § 22 Abs. 3 Satz 8 gilt entsprechend. 2Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück ein Biotop befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten ist.