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§ 15 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 15 NNatSchG – Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
(zu § 22 BNatSchG)

(1) Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für die nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3, § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 30 Abs. 2 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft kann die Naturschutzbehörde auch im Einzelfall anordnen.

(2) 1In Erklärungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG bestimmte oder auf Grund einer solchen Erklärung angeordnete Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie Maßnahmen nach Absatz 1 lässt die Naturschutzbehörde durchführen. 2Auf Antrag soll sie den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten gestatten, selbst für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen.

(3) Kosten aus

  1. 1.

    Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder

  2. 2.

    Vereinbarungen im Sinne von § 3 Abs. 3 BNatSchG, durch die sich Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken dauernd oder befristet zu einer Pflege-, Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnahme oder zu einer nicht bereits durch Rechtsvorschrift angeordneten Unterlassung gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichten,

trägt für Naturschutzgebiete und für Natura 2000-Gebiete das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts; im Übrigen trägt die Kosten die Naturschutzbehörde, die die Maßnahme angeordnet oder die Vereinbarung getroffen hat.

(4) Bei Teilen von Natur und Landschaft, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 durch Satzung festgesetzt sind, tritt bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 die Gemeinde an die Stelle der Naturschutzbehörde.