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§ 12 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften über den Bodenabbau

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 12 NNatSchG – Verpflichtung zum Abbau

(1) Verbleiben inmitten eines größeren Gebietes, das abgebaut ist oder mit dessen Abbau sich die Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigten einverstanden erklärt haben, oder daran unmittelbar angrenzend abbauwürdige Restflächen, so kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass die Restflächen ebenfalls abgebaut werden.

(2) 1Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dadurch die spätere Nutzbarkeit des ganzen Gebietes oder das Landschaftsbild erheblich verbessert wird oder ein öffentliches Interesse an der möglichst vollständigen Ausnutzung des Rohstoffvorkommens besteht. 2Der Abbau der Restflächen muss den Eigentümern oder sonstigen Berechtigten bei angemessener Würdigung ihrer Belange zuzumuten sein. 3Der Abbau darf nicht für Wohngrundstücke und solche Grundstücke angeordnet werden, auf die der Berechtigte für die Ausübung seines Berufes angewiesen ist.

(3) 1Wird der Abbau einer Restfläche angeordnet, so ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, die Fläche selbst abbauen zu lassen. 2Unterlässt er dies, so kann die Naturschutzbehörde die Fläche abbauen lassen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann die Genehmigung und die Zulassung einer Ausnahme von Abbauten in einem Gebiet nach Absatz 1 davon abhängig machen, dass der Antragsteller sich verpflichtet, einen nach Absatz 1 angeordneten Abbau von Restflächen zu angemessenen Bedingungen durchzuführen.

(5) 1Soweit einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten infolge einer Anordnung nach Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile entstehen, ist er angemessen zu entschädigen. 2§ 68 Abs. 2 BNatSchG und § 42 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.