§ 20 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt
§ 20 NachbG
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dürfen auf dessen Untergrund mit physikalischen oder chemischen Mitteln nicht in einer Weise einwirken, dass der Grundwasserspiegel steigt oder sinkt und dadurch auf einem Nachbargrundstück erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)