Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Grenzwand

Titel: Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: NachbG,HE
Gliederungs-Nr.: 231-36
gilt ab: 01.11.1962
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2032
Fundstelle: GVBl. I 1962 S. 417 vom 27.09.1962

§ 9 NachbG – Errichten einer zweiten Grenzwand

Steht auf einem Grundstück ein Bauwerk an der Grenze und wird später auf dem Nachbargrundstück an dieser Grenze ein Bauwerk errichtet, aber nicht an die Grenzwand angebaut, so ist dessen Erbauer verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine Kosten bündig mit der Außenfläche des Bauwerks zu verdecken.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)