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§ 40 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen

Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: NachbG,HE
Gliederungs-Nr.: 231-36
gilt ab: 06.10.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2032
Fundstelle: GVBl. I 1962 S. 417 vom 27.09.1962

§ 40 NachbG – Ausnahmen

(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die

  1. 1.

    dem Weinbau dienen,

  2. 2.

    landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) liegen oder

  3. 3.

    durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind.

(2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für

  1. 1.

    Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese nicht übertragen,

  2. 2.

    Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und Gewässern,

  3. 3.

    Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen.

(3) § 9 Abs. 3 und 4 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)