Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Sechster Abschnitt – Wild abfließendes Wasser
§ 22 NachbG – Wiederherstellung des früheren Zustandes
(1) Haben Naturereignisse den Abfluss wild abfließenden Wassers von einem Grundstück auf ein Nachbargrundstück verstärkt oder den Zufluss wild abfließenden Wassers von einem Nachbargrundstück auf ein Grundstück gemindert oder unterbunden und wird dadurch das Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt, so müssen der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Grundstücks die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch den Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des beeinträchtigten Nachbargrundstücks dulden.
(2) 1Die Wiederherstellung muss binnen drei Jahren vom Ende des Jahres ab, in dem die Veränderung eingetreten ist, durchgeführt werden. 2Während der Dauer eines Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Duldung der Wiederherstellung ist der Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten gehemmt.
Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)