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§ 10b NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Grenzwand

Titel: Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: NachbG,HE
Gliederungs-Nr.: 231-36
gilt ab: 23.12.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2032
Fundstelle: GVBl. I 1962 S. 417 vom 27.09.1962

§ 10b NachbG – Über die Grenze gebaute Wand

Die Vorschriften für die Grenzwand gelten entsprechend für eine über die Grenze hinausreichende Wand, die keine Nachbarwand im Sinne von § 1 Abs. 1 ist und zu deren Duldung der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks verpflichtet sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)