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§ 1 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Nachbarwand

Titel: Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: NachbG,HE
Gliederungs-Nr.: 231-36
gilt ab: 01.11.1962
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2032
Fundstelle: GVBl. I 1962 S. 417 vom 27.09.1962

§ 1 NachbG – Errichten einer Nachbarwand

(1) Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn

  1. 1.
    die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und
  2. 2.
    der Eigentümer des benachbarten Grundstücks einwilligt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)