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Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: NachbG,HE
Gliederungs-Nr.: 231-36
gilt ab: 01.11.1962
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2032
Fundstelle: GVBl. I 1962 S. 417 vom 27.09.1962

Hessisches Nachbarrechtsgesetz

(GVBl. II 231-36)

Vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis§§
  
Erster Abschnitt 
Nachbarwand 
  
Errichten einer Nachbarwand1
Beschaffenheit der Nachbarwand2
Anbau an die Nachbarwand3
Nichtbenutzen der Nachbarwand4
Beseitigen der Nachbarwand5
Erhöhen der Nachbarwand6
Verstärken der Nachbarwand7
  
Zweiter Abschnitt 
Grenzwand 
  
Anbau an eine Grenzwand8
Errichten einer zweiten Grenzwand9
Besondere Gründung10
Wärmedämmung10a
Über die Grenze gebaute Wand10b
  
Dritter Abschnitt 
Fenster- und Lichtrecht 
  
Umfang und Inhalt11
Ausnahmen12
Ausschluss des Beseitigungsanspruchs13
  
Vierter Abschnitt 
Einfriedung 
  
Errichtung14
Beschaffenheit15
Abstand von der Grenze16
Kosten der Errichtung17
Kosten der Unterhaltung18
Ausnahmen19
  
Fünfter Abschnitt 
Veränderung des Grundwasserspiegels20
  
Sechster Abschnitt 
Wild abfließendes Wasser 
  
Abfluss und Zufluss21
Wiederherstellung des früheren Zustandes22
Schadensersatz23
Anzeigepflicht24
Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige25
  
Siebenter Abschnitt 
Dachtraufe 
  
Niederschlagswasser26
Anbringen von Sammel- und Abflusseinrichtungen27
  
Achter Abschnitt 
Hammerschlags- und Leiterrecht 
  
Inhalt und Umfang28
Schadensersatz und Anzeigepflicht29
  
Neunter Abschnitt 
Duldung von Leitungen 
  
Leitungen in Privatgrundstücken30
Unterhaltung31
Schadensersatz und Anzeigepflicht32
Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung33
Anschlussrecht des Duldungspflichtigen34
Leitungen in öffentlichen Straßen35
  
Zehnter Abschnitt 
Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsschächten 
  
Inhalt und Umfang36
Schadensersatz und Anzeigepflicht37
  
Elfter Abschnitt 
Grenzabstände für Pflanzen 
  
Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke38
Grenzabstände für lebende Hecken39
Ausnahmen40
Berechnung des Abstandes41
Grenzabstand im Weinbau42
Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt43
Nachträgliche Grenzänderungen44
  
Zwölfter Abschnitt 
Anwendungsbereich des Gesetzes45
  
Dreizehnter Abschnitt 
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsvorschriften46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten47
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)