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§ 36 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen

Zehnter Abschnitt – Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsschächten

Titel: Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: NachbG,HE
Gliederungs-Nr.: 231-36
gilt ab: 01.11.1962
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2032
Fundstelle: GVBl. I 1962 S. 417 vom 27.09.1962

§ 36 NachbG – Inhalt und Umfang

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen dulden, dass an ihrem Gebäude der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des angrenzenden niederen Gebäudes ihre Schornsteine und Lüftungsschächte befestigen, wenn

  1. 1.
    die Erhöhung der Schornsteine und Lüftungsschächte zur Erzielung der notwendigen Zug- und Saugwirkung erforderlich ist und
  2. 2.
    die Befestigung der höhergeführten Schornsteine und Lüftungsschächte anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann.

(2) 1Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden, dass die höhergeführten Schornsteine und Lüftungsschächte des Nachbargebäudes von ihrem Grundstück aus unterhalten und gereinigt und die hierzu erforderlichen Einrichtungen angebracht werden, wenn diese Maßnahmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können. 2Sie können aber den Berechtigten darauf verweisen, eine Stehleiter an ihrem Gebäude anzubringen und zu benutzen, wenn diese Lösung technisch zweckmäßig ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)