§ 2 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)
§ 2 NAbfG – Allgemeine Pflicht
Jede Person hat sich so zu verhalten, dass nicht unnötig Abfälle entstehen und dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung nicht unnötig erschwert wird.