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§ 7 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Planung, Gestaltung

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 MRVG – Aufnahme

(1) Bei der Aufnahme wird der Patient über seine Rechte und Pflichten unterrichtet. Hat er einen gesetzlichen Vertreter, ist diesem Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtung teilzunehmen.

(2) Der Patient ist unverzüglich ärztlich zu untersuchen und dem ärztlichen Leiter der Einrichtung vorzustellen.

(3) Der Patient ist unverzüglich darin zu unterstützen, notwendige Maßnahmen für seine Familie und hilfsbedürftige Angehörige sowie seine Vermögensangelegenheiten zu veranlassen.