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§ 38 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

IX. Abschnitt – Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 MRVG – Personen- und Funktionsbezeichnungen

Personenbezeichnungen dieses Gesetzes meinen sowohl weibliche als auch männliche Personen. Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt.