§ 33 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland
VIII. Abschnitt – Patientendatenschutz, Akteneinsicht
§ 33 MRVG – Löschung von Daten
Personenbezogene Daten, die nicht der Behandlung dienen, sind spätestens zwei Jahre nach Erledigung der Maßregel zu löschen. Im Übrigen sind die Aufzeichnungen 15 Jahre aufzubewahren.