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§ 32 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

VIII. Abschnitt – Patientendatenschutz, Akteneinsicht

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 MRVG – Forschung, Ausbildung, Fortbildung

(1) Für die Verwendung und Weitergabe personenbezogener Patientendaten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gilt § 14 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290).

(2) Für die in der Einrichtung durchgeführte Ausbildung und Fortbildung ist der Zugriff auf personenbezogene Daten nur insoweit zulässig, als diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.