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§ 31 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

VIII. Abschnitt – Patientendatenschutz, Akteneinsicht

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 MRVG – Erhebung, Speicherung und sonstige Nutzung

(1) Personenbezogene Daten dürfen im Einzelfall von der Einrichtung erhoben, gespeichert oder in sonstiger Weise genutzt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.
    zur Durchführung des Maßregelvollzugs, einschließlich der Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht,
  2. 2.
    zur Durchführung einer gesetzlichen Erhebungs- und Speicherungspflicht.

(2) Soweit Dritte betroffen sind, insbesondere Verwandte des Patienten, Personen aus seiner Umgebung oder Geschädigte, dürfen personenbezogene Daten nur erhoben oder gespeichert werden, wenn dies zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Patienten oder zur Wiedereingliederung des Patienten erforderlich ist oder Umstände in der Person des Dritten vorliegen, die die Überwachung des Besuchs, der Telefongespräche oder des Schriftwechsels begründen. Daten über Dritte dürfen nur in den über den jeweiligen Patienten geführten Akten gespeichert werden und nicht unter dem Namen des Dritten abrufbar sein.

(3) Die in der Einrichtung Beschäftigten dürfen Patientendaten nur für den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck einsehen, verarbeiten oder sonst nutzen. Die Weitergabe von Patientendaten an andere Fachabteilungen innerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, soweit sie für die Behandlung des Patienten erforderlich ist.

Die Verwaltung der Einrichtung darf auf Patientendaten aus dem ärztlichen Bereich nur insoweit zugreifen, als dies zur rechtmäßigen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

(4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass das Patientengeheimnis und der Patientendatenschutz gewahrt bleiben.

(5) Personenbezogene Daten dürfen für Statistiken und Organisationsuntersuchungen nur ausgewertet werden, wenn es gesetzlich erlaubt ist oder der verfolgte Zweck mit Hilfe anonymisierter Daten nicht erreicht werden kann; das Ergebnis der Auswertung darf einen Personenbezug nicht erkennen lassen.

(6) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn der Patient eingewilligt hat, ein Gesetz die Übermittlung erlaubt oder soweit dies erforderlich ist

  1. 1.
    zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Befugnisse an die Vollstreckungsbehörde, die Strafvollstreckungskammer, den Bewährungshelfer und den gesetzlichen Vertreter;
  2. 2.
    zur Weiterbehandlung des Patienten durch eine Einrichtung, in die er im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt worden ist oder verlegt werden soll;
  3. 3.
    zur Durchführung einer Schul-, Berufsausbildung oder einer Umschulung, zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen oder zur Berufsausübung außerhalb der Einrichtung;
  4. 4.
    zur Erläuterung einer Anfrage, die zum Zwecke der Durchführung des Maßregelvollzugs an den Dritten gerichtet wird;
  5. 5.
    zur Erfüllung einer gesetzlichen Mitteilungspflicht;
  6. 6.
    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit eines Dritten, wenn die Abwendung der Gefahr ohne die Weitergabe nicht möglich ist;
  7. 7.
    zur Abwehr erheblicher Nachteile für den Patienten, die sein Geheimhaltungsinteresse überwiegen;
  8. 8.
    zur Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers für den Patienten;
  9. 9.
    zur Geltendmachung von Ansprüchen der Einrichtung sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen die Einrichtung gerichtet sind;
  10. 10.
    zur Unterrichtung der Besuchskommission; im Übrigen bleibt § 27 unberührt.

Der Empfänger darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten eines Patienten an Dritte ist von der Einrichtung aufzuzeichnen.