§ 29 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland
VII. Abschnitt – Zuständigkeiten, Kosten
§ 29 MRVG – Kosten
(1) Die Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder der Patient zu den Kosten beizutragen hat.
Zu den Kosten der Unterbringung gehört auch die Beschaffung notwendiger Kleidung für den Patienten.
(2) Die Kosten der Besuchskommission trägt das Land.