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§ 29 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

VII. Abschnitt – Zuständigkeiten, Kosten

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 MRVG – Kosten

(1) Die Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder der Patient zu den Kosten beizutragen hat.

Zu den Kosten der Unterbringung gehört auch die Beschaffung notwendiger Kleidung für den Patienten.

(2) Die Kosten der Besuchskommission trägt das Land.