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§ 28 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

VII. Abschnitt – Zuständigkeiten, Kosten

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 MRVG – Zuständigkeiten, Kosten

(1) Zuständig für die Durchführung des Maßregelvollzugs ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Er führt die Aufsicht über den Maßregelvollzug in den Einrichtungen des Landes.

(2) Für die Maßnahmen im Maßregelvollzug ist die Einrichtung zuständig. Vor einer Abweichung vom Vollstreckungsplan nach § 6 Abs. 2 und der Gewährung von Lockerungen nach § 12 Abs. 2 ist die Vollstreckungsbehörde zu hören.

(3) Von Gerichten oder der Staatsanwaltschaft angeordnete Transporte von Patienten können durch Bedienstete des Strafvollzugs durchgeführt werden. Insoweit gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere die §§ 94 ff. des Strafvollzugsgesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, entsprechend.