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Anlage 4 MontrProt
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MontrProt
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Übereinkommen

Anlage 4 MontrProt – Liste der Erzeugnisse, die in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe enthalten (1)

Anlage D(2)

(Angenommen nach Artikel 4 Absatz 3)

 ErzeugnisseZoll-
Codenummer
1.Klimageräte für Personen- und Lastkraftwagen
(in das Fahrzeug eingebaut oder nicht)
------------
2.Private und gewerbliche Kühl- und Klimaanlagen/ Wärmepumpen (3)------------
 z.B.Kühlgeräte 
  Gefriergeräte 
  Enfeuchter 
  Wasserkühler 
  Eismaschinen 
  Klimageräte und 
  Wärmepumpen 
3.Areosolerzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die für medizinische Zwecke verwendet werden------------
4.Tragbare Feuerlöscher------------
5. Dämmplatten, Paneele und Rohrverkleidungen------------
6.Vorpolymere------------
(1) Amtl. Anm.:
Außer wenn sie als persönliche Habe oder unter ähnlichen nichtgewerblichen Umständen befördert werden, unter denen sie üblicherweise von Zollförmlichkeiten befreit sind.
(2) Amtl. Anm.:
Diese Anlage wurde von der dritten Tagung der Vertragsparteien am 21. Juni 1991 in Nairobi nach Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls angenommen.
(3) Amtl. Anm.:
Wenn sie in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe als Kältemittel und/oder im Dämmmaterial für das Erzeugnis enthalten.