Anlage 4 MontrProt
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 4 MontrProt – Liste der Erzeugnisse, die in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe enthalten (1)
(Angenommen nach Artikel 4 Absatz 3)
Erzeugnisse | Zoll- Codenummer | ||
---|---|---|---|
1. | Klimageräte für Personen- und Lastkraftwagen (in das Fahrzeug eingebaut oder nicht) | ------------ | |
2. | Private und gewerbliche Kühl- und Klimaanlagen/ Wärmepumpen (3) | ------------ | |
z.B. | Kühlgeräte | ||
Gefriergeräte | |||
Enfeuchter | |||
Wasserkühler | |||
Eismaschinen | |||
Klimageräte und | |||
Wärmepumpen | |||
3. | Areosolerzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die für medizinische Zwecke verwendet werden | ------------ | |
4. | Tragbare Feuerlöscher | ------------ | |
5. | Dämmplatten, Paneele und Rohrverkleidungen | ------------ | |
6. | Vorpolymere | ------------ |
(1) Amtl. Anm.:
Außer wenn sie als persönliche Habe oder unter ähnlichen nichtgewerblichen Umständen befördert werden, unter denen sie üblicherweise von Zollförmlichkeiten befreit sind.
Außer wenn sie als persönliche Habe oder unter ähnlichen nichtgewerblichen Umständen befördert werden, unter denen sie üblicherweise von Zollförmlichkeiten befreit sind.
(2) Amtl. Anm.:
Diese Anlage wurde von der dritten Tagung der Vertragsparteien am 21. Juni 1991 in Nairobi nach Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls angenommen.
Diese Anlage wurde von der dritten Tagung der Vertragsparteien am 21. Juni 1991 in Nairobi nach Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls angenommen.
(3) Amtl. Anm.:
Wenn sie in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe als Kältemittel und/oder im Dämmmaterial für das Erzeugnis enthalten.
Wenn sie in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe als Kältemittel und/oder im Dämmmaterial für das Erzeugnis enthalten.