Art. 8 MontrProt
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Bundesrecht
Art. 8 MontrProt – Nichteinhaltung
Die Vertragsparteien beraten und genehmigen auf ihrer ersten Tagung Verfahren und institutionelle Mechanismen für die Feststellung der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und das Vorgehen gegenüber Vertragsparteien, die das Protokoll nicht einhalten.