Art. 13 MontrProt
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Bundesrecht
Art. 13 MontrProt – Finanzielle Bestimmungen
(1) Die für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Mittel einschließlich derjenigen für die Arbeit des Sekretariats im Zusammenhang mit dem Protokoll stammen ausschließlich aus Beiträgen der Vertragsparteien.
(2) Auf ihrer ersten Tagung beschließen die Vertragsparteien durch Konsens die Finanzordnung für die Durchführung des Protokolls.