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Art. 12 MontrProt
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Bundesrecht
Titel: Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MontrProt
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Übereinkommen

Art. 12 MontrProt – Sekretariat

Für die Zwecke dieses Protokolls hat das Sekretariat folgende Aufgaben:

  1. a)
    Es veranstaltet die in Artikel 11 vorgesehenen Tagungen der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
  2. b)
    es nimmt die nach Artikel 7 bereitgestellten Daten entgegen und stellt sie einer Vertragspartei auf Ersuchen zur Verfügung;
  3. c)
    es erarbeitet Berichte auf Grund von Informationen, die nach den Artikeln 7 und 9 eingehen, und verteilt sie regelmäßig an die Vertragsparteien;
  4. d)
    es notifiziert den Vertragsparteien jeden nach Artikel 10 eingegangenen Antrag auf technische Unterstützung, um die Bereitstellung solcher Unterstützung zu erleichtern;
  5. e)
    es ermutigt Nichtvertragsparteien, an den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilzunehmen und im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls zu handeln;
  6. f)
    es stellt diesen als Beobachter teilnehmenden Nichtvertragsparteien, gegebenenfalls die unter den Buchstaben c und d bezeichneten Informationen und Anträge zur Verfügung;
  7. g)
    es nimmt zur Erreichung der Zwecke des Protokolls sonstige Aufgaben wahr, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.