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§ 10 MontanMitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Aufsichtsrat

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MontanMitbestG
Gliederungs-Nr.: 801-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 MontanMitbestG

(1)

1Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. 2§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.

(1) Amtl. Anm.:

§ 10: I.d.F.d. Art. 2 Nr. 2 G v. 15.07.1957 I 714; AktG 4121-1